Ein Umzugstermin steht fest und der Anschluss soll mit.
Umzug
Internet beim Umzug mitnehmen oder kündigen: die Rechtslage
Mitnehmen oder kündigen: was das Telekommunikationsrecht beim Wohnsitzwechsel vorsieht.
Zuletzt geprüft: 14.08.2026 · Inhalte und Verlinkungen
Die Ausgangslage
Der Vertrag läuft noch, die Wohnung wechselt — und der Anbieter kann am neuen Ort vielleicht gar nicht liefern.
Typische Anlässe
Wann lohnt sich eine neue Prüfung?
Am neuen Wohnort bietet der bisherige Anbieter die vereinbarte Leistung nicht an.
In der neuen Wohnung liegt bereits ein Anschluss eines anderen Anbieters.
Zwei Haushalte werden zu einem und ein Vertrag ist überzählig.
Einordnung
Für wen die Umzugsfrage zur Vertragsfrage wird
Betrifft Sie
- Wer mitten in der Mindestlaufzeit umzieht
- Wer am neuen Wohnort eine andere Anschlussart bekommt
- Wer prüfen will, ob ein Kündigungsrecht besteht
Genauer hinsehen
- Das Kündigungsrecht greift an die Frage, ob die Leistung am neuen Wohnsitz angeboten wird
- Ein Umzugsentgelt ist zulässig, aber der Höhe nach begrenzt
- Die Vorlaufzeit für die Schaltung ist der eigentliche Engpass, nicht der Vertrag
Checkliste
Das sollten Sie vorher bereithalten
Diese Angaben schaffen eine belastbare Grundlage für den späteren Vergleich.
- Neue Anschrift mit Etage und Lage der Wohnung
- Umzugstermin und gewünschtes Schaltdatum
- Vertragsnummer und vereinbarte Leistung des laufenden Vertrags
- Verfügbarkeitsauskunft für die neue Adresse
- Restlaufzeit und Kündigungsfrist des bestehenden Vertrags
Rechtslage
Was beim Umzug im Telekommunikationsrecht gilt
Der Umzug ist einer der wenigen Fälle, in denen das Gesetz eine ausdrückliche Regelung trifft. Sie unterscheidet zwei Lagen — und an dieser Unterscheidung hängt alles Weitere.
- Wer umzieht und den Vertrag fortführen will, kann verlangen, dass die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz erbracht wird — sofern der Anbieter sie dort anbietet
- Vertragslaufzeit und übrige Vertragsinhalte bleiben dabei unverändert; es entsteht kein neuer Vertrag
- Wird die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, besteht ein Kündigungsrecht mit einmonatiger Frist
- Für den Umzugsaufwand darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden; es darf nicht über dem Entgelt für einen Neuanschluss liegen
- Verbraucherschützer sehen das Kündigungsrecht auch dann als gegeben an, wenn die Infrastruktur am neuen Wohnort bereits von einem anderen Anbieter belegt ist
Typische Fehler
Diese Punkte nicht übersehen
- Die Kündigung nach dieser Regel ist an eine Frist gebunden und will belegt sein
- Ein Wechsel des Anbieters beim Umzug ist etwas anderes als eine Umzugsschaltung
- Ohne Vorlauf kann der Anschluss am Einzugstag schlicht noch nicht stehen
- Ein Techniktermin in der neuen Wohnung setzt Zugang zur Wohnung voraus
Ablauf
So läuft der Vergleich ab
- 01
Verfügbarkeit an der neuen Adresse prüfen
Was dort technisch geht, entscheidet über alles Weitere. Ohne diese Auskunft lässt sich weder mitnehmen noch sinnvoll kündigen.
- 02
Umzug beim Anbieter melden
Mit neuer Adresse und Wunschtermin, mehrere Wochen vorher. Der Anbieter sagt, ob und mit welcher Leistung er dort liefern kann.
- 03
Ergebnis einordnen
Wird die vereinbarte Leistung angeboten, läuft der Vertrag unverändert weiter. Wird sie nicht angeboten, steht das Kündigungsrecht offen.
- 04
Erst dann vergleichen
Steht fest, dass ein neuer Vertrag nötig oder möglich ist, lohnt der Vergleich der am neuen Ort tatsächlich verfügbaren Anschlüsse.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Kann ich meinen Internetvertrag beim Umzug kündigen?
Nur unter einer Bedingung: wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbietet. Dann ist eine Kündigung mit einmonatiger Frist möglich. Wird die Leistung dort angeboten, läuft der Vertrag weiter — mit unveränderter Laufzeit.
Darf der Anbieter für den Umzug Geld verlangen?
Ein angemessenes Entgelt für den Umzugsaufwand ist zulässig. Es darf jedoch nicht höher sein als das, was der Anbieter für die Schaltung eines Neuanschlusses verlangt. Eine gesonderte Verlängerung der Vertragslaufzeit ist mit dem Umzug nicht verbunden.
Wie früh muss ich den Umzug melden?
Eine gesetzliche Frist für die Meldung gibt es nicht, wohl aber eine praktische: Je nach Anschlussart und Technikeinsatz vergehen von der Meldung bis zur Schaltung mehrere Wochen. Vier bis acht Wochen Vorlauf sind üblich, bei einem Neuanschluss eher mehr.
Was gilt, wenn in der neuen Wohnung schon ein Anschluss liegt?
Eine belegte Leitung eines anderen Anbieters kann dazu führen, dass die vereinbarte Leistung dort nicht erbracht werden kann. Verbraucherschützer sehen in diesem Fall das Kündigungsrecht als gegeben an. Die Bewertung im Einzelfall hängt an der konkreten Anschlusssituation.
Im Zusammenhang
Wozu diese Entscheidung gehört
Welche Verträge und Entscheidungen stehen mit dem Wohnungswechsel an — und in welcher Reihenfolge?