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Wenn ein Kind kommt

Familienleistungen: was wem zusteht, wer es zahlt und bis wann Sie es beantragen

Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Kindergeld und die Anträge nach der Geburt: welche Leistung von welcher Stelle kommt, welche Fristen gelten und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen — ohne Verkaufsknopf.

Ihre Lage

Welche Familienleistung steht bei Ihnen an?

Sechs Wege durch Anträge, Fristen und Geld. Jeder führt dorthin, wo der nächste Schritt beschrieben ist.

Zuletzt geprüft: 07.09.2026 · Inhalte und Verlinkungen

Die Ausgangslage

Mit der Schwangerschaft beginnt ein Behördenparcours, den niemand vorher gelaufen ist: Mutterschaftsgeld von der Kasse, ein Zuschuss vom Arbeitgeber, Elterngeld vom Land, Kindergeld von der Familienkasse, Freibeträge vom Finanzamt, dazu Standesamt, Jugendamt und Krankenkasse. Jede Stelle hat ihr Formular, ihre Unterlagen und ihre Frist — und die Fristen laufen, während der Alltag mit dem Baby anfängt.

Prüfpunkte

Worauf es bei dieser Entscheidung ankommt

  1. Mutterschutz: Fristen und Geld vor und nach der Geburt

    Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin und endet acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. In dieser Zeit fließt Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus ein Zuschuss des Arbeitgebers bis zum bisherigen Nettolohn. Das Mutterschaftsgeld wird vor der Geburt bei der Kasse beantragt.

  2. Elterngeld: Basis, Plus oder Bonus — und die Aufteilung

    Basiselterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Nettoeinkommens für bis zu zwölf Monate, vierzehn, wenn beide Eltern mindestens zwei Monate nehmen. ElterngeldPlus streckt das Geld auf die doppelte Zeit, der Partnerschaftsbonus belohnt gleichzeitige Teilzeit. Die Aufteilung lässt sich vor der Geburt planen, der Antrag erst danach stellen.

  3. Elternzeit: beim Arbeitgeber anmelden, mit Frist

    Elternzeit ist ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, kein Antrag auf Geld: bis zu drei Jahre je Kind, spätestens sieben Wochen vor Beginn anzumelden. Ab der Anmeldung gilt Kündigungsschutz — der Zeitpunkt der Anmeldung ist deshalb eine eigene Entscheidung, gerade für den zweiten Elternteil.

  4. Kindergeld und Freibeträge

    Kindergeld gibt es für jedes Kind in einheitlicher Höhe, beantragt bei der Familienkasse mit der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes. Rückwirkend wird es nur für wenige Monate gezahlt. Ob stattdessen die Kinderfreibeträge günstiger sind, prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung von sich aus.

  5. Anträge in der richtigen Reihenfolge

    Fast jeder Antrag braucht die Geburtsurkunde, das Elterngeld braucht dazu Einkommensnachweise, das Kindergeld die Steuer-ID, die Familienversicherung die Kasse eines Elternteils. Wer die Reihenfolge kennt, stellt keinen Antrag doppelt und wartet nicht auf ein Papier, das längst per Post unterwegs ist.

Der typische Fehler

Anträge auf später verschieben — und Monate verlieren

Typische Anlässe

Wann lohnt sich eine neue Prüfung?

01

Die Schwangerschaft ist bestätigt, und Sie wollen wissen, was jetzt in welcher Reihenfolge ansteht.

02

Der Arbeitgeber fragt nach Mutterschutz und Elternzeit, und Sie kennen die Fristen nicht.

03

Sie wollen das Elterngeld zwischen beiden Eltern aufteilen und verstehen, was Basis, Plus und Bonus unterscheidet.

04

Das Baby ist da, und der Stapel aus Formularen soll in eine Reihenfolge.

Einordnung

Für wen dieser Bereich gedacht ist

Hier finden Sie Antworten

  • Werdende Eltern, die vor der Geburt wissen wollen, welche Leistung von welcher Stelle kommt
  • Eltern in den ersten Wochen mit dem Baby, die die Anträge in eine Reihenfolge bringen wollen
  • Angestellte, die Mutterschutz und Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber regeln

Hier braucht es mehr als diese Seiten

  • Selbstständige: Mutterschutz gilt nicht, Mutterschaftsgeld nur mit Krankengeldwahl in der gesetzlichen Kasse — Elterngeld und Kindergeld dagegen ja
  • Wohnsitz, Arbeit oder ein Elternteil im Ausland: Dann greifen europäische Koordinierungsregeln, die hier nicht behandelt werden
  • Geringes Einkommen, Bürgergeld oder Wohngeld: Kinderzuschlag und Anrechnungsregeln ändern die Rechnung — dafür ist die Familienkasse oder eine Beratungsstelle der richtige Ort

Checkliste

Das sollten Sie vorher bereithalten

Diese Angaben schaffen eine belastbare Grundlage für den späteren Vergleich.

  • Errechneten Geburtstermin und Mutterschutzbeginn notiert; Bescheinigung für die Krankenkasse liegt vor
  • Steuer-Identifikationsnummern beider Eltern und die Einkommensnachweise der zwölf Monate vor dem Mutterschutz gesammelt
  • Aufteilung von Elterngeld und Elternzeit zwischen den Eltern besprochen; Anmeldefrist beim Arbeitgeber im Kalender
  • Unverheiratet: Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung vor der Geburt beim Jugendamt beurkundet
  • Nach der Geburt: Geburtsurkunden abgeholt, Kindergeld und Elterngeld innerhalb der ersten Wochen beantragt

Wer zahlt was

Welche Stelle welche Leistung trägt

Sechs Stellen, sechs Leistungen — und keine spricht mit der anderen. Die Übersicht ordnet; im Einzelfall entscheiden Gesetz, Bescheid und Auskunft der Stelle.

  • Krankenkasse: Vorsorge, Hebamme und Geburt, Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen, danach die beitragsfreie Familienversicherung des Kindes
  • Arbeitgeber: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Mutterschutzlohn bei einem Beschäftigungsverbot, Elternzeit und der Kündigungsschutz, der daran hängt
  • Elterngeldstelle des Landes: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus — auf Antrag nach der Geburt, mit begrenzter Rückwirkung
  • Familienkasse: Kindergeld für jedes Kind, bei geringem Einkommen zusätzlich der Kinderzuschlag
  • Finanzamt: Kinderfreibeträge, von Amts wegen gegen das Kindergeld gerechnet; das Elterngeld selbst ist steuerfrei, zählt aber beim Steuersatz mit
  • Standesamt und Jugendamt: Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung — die Papiere, die alle anderen Anträge voraussetzen

Typische Fehler

Diese Punkte nicht übersehen

  • Beträge und Einkommensgrenzen ändern sich durch Gesetz — die Zahl gilt für das Geburtsdatum des Kindes, nicht für das Datum des Antrags
  • Mutterschaftsgeld und Elterngeld der Mutter überschneiden sich: Die Schutzfrist-Monate zählen als ihre Elterngeldmonate, auch wenn kaum Elterngeld fließt
  • Ein Antrag ohne Unterlagen ist gestellt — die Frist wahrt der Eingang, Nachreichen ist erlaubt

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Warum gibt es hier keinen Rechner und keinen Antrag?

Weil beides an anderer Stelle besser aufgehoben ist: Die Elterngeldstellen und die Familienkasse bieten die amtlichen Rechner und die Online-Anträge selbst an, kostenlos und mit den aktuellen Beträgen. Diese Seiten ordnen die Leistungen ein, nennen die Fristen aus dem Gesetz und die Reihenfolge — und führen dann zur zuständigen Stelle, nicht zu einem Anbieter.

Welche Frist ist die wichtigste?

Die Rückwirkung beim Elterngeld: Es wird nur für wenige Lebensmonate vor dem Antragsmonat gezahlt. Wer den Antrag Monate nach der Geburt stellt, verliert ganze Monatsbeträge. An zweiter Stelle steht die Anmeldefrist der Elternzeit beim Arbeitgeber, weil ein verspäteter Antrag den Beginn verschiebt.

Was gilt für Selbstständige?

Mutterschutz mit Schutzfristen und Beschäftigungsverbot gilt nur für Beschäftigte. Selbstständige in der gesetzlichen Kasse erhalten Mutterschaftsgeld nur, wenn sie den Krankengeldanspruch gewählt haben; privat Versicherte prüfen ihren Krankentagegeldtarif. Elterngeld und Kindergeld stehen Selbstständigen wie allen Eltern zu, das Elterngeld wird aus dem Gewinn berechnet.

Müssen beide Eltern verheiratet sein?

Nein. Elterngeld, Elternzeit und Kindergeld hängen nicht vom Familienstand ab. Unverheiratete Väter brauchen allerdings die Vaterschaftsanerkennung, damit sie als Elternteil gelten, und für die gemeinsame Sorge eine Sorgeerklärung — beides ist schon vor der Geburt beim Jugendamt möglich.

Woher wissen wir, ob die Zahlen auf diesen Seiten noch stimmen?

Jede Seite nennt ihr Prüfdatum; die gesetzlichen Fristen sind mit Fundstelle belegt. Beträge nennen wir nur dort, wo sie seit Jahren unverändert im Gesetz stehen — alles andere lesen Sie bei der zuständigen Stelle nach, die für Ihr Geburtsdatum rechnet.

Transparenz

Verantwortung und Quellen

Die Angaben dieser Seite stützen sich auf folgende Rechtsgrundlagen und Quellen. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Wortlaut dort; wir nennen den Fundort als Text und verlinken nicht auf fremde Anbieter.

  • Gesetz zum Schutz von Muettern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz, MuSchG) — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 3 Abs. 1 bis 4 MuSchG (Schutzfristen vor und nach der Entbindung); § 17 Abs. 1 MuSchG (Kuendigungsverbot); § 15 Abs. 1 MuSchG (Mitteilung der Schwangerschaft); § 19 Abs. 1 und 2, § 20 MuSchG (Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers); § 3 Abs. 5 MuSchG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Mutterschutzes nach einer Fehlgeburt (in Kraft seit 1. Juni 2025)
  • Familienportal des Bundes — Informationen zu Elterngeld, Elternzeit, Kindergeld und Mutterschutz — Bundesfamilienministerium · familienportal.de · Mutterschutz — Schutzfristen; Mutterschutz nach einer Fehlgeburt; Elterngeld — Hoehe und Bezugsdauer; Elterngeld — Antrag; Kindergeld; Nach der Geburt — Geburtsurkunde; Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht
  • Sozialgesetzbuch Fuenftes Buch (SGB V) — Gesetzliche Krankenversicherung — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 24i SGB V (Mutterschaftsgeld)
  • Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG) — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 2 Abs. 1 und 2 BEEG (Hoehe); § 4 Abs. 1 und 3 BEEG (Bezugszeitraum); § 4a bis § 4d BEEG (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus); § 7 Abs. 1 BEEG (Antragstellung, Rueckwirkung); § 15 Abs. 1 und 2 BEEG (Anspruch, Aufteilung); § 16 Abs. 1 BEEG (Anmeldung, Fristen, Form); § 18 Abs. 1 BEEG (Kuendigungsschutz)
  • Einkommensteuergesetz (EStG) — Abschnitt X Kindergeld, Freibetraege fuer Kinder — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 62, § 63 und § 32 Abs. 3 und 4 EStG (Anspruch); § 66 EStG (Hoehe); § 67 EStG (Antrag); § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG (Rueckwirkung); § 31 Satz 4 EStG (Guenstigerpruefung); § 32 Abs. 6 EStG (Freibetraege fuer Kinder); § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag); § 44a Abs. 1 und 2 EStG (Freistellungsauftrag, Steuer-Identifikationsnummer); § 64 Abs. 1 und 2 EStG (Zusammentreffen mehrerer Ansprueche, Haushaltsaufnahme); § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG (Beruecksichtigung volljaehriger Kinder)
  • Personenstandsgesetz (PStG) — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 18 PStG (Anzeige), § 20 PStG (Anzeigepflichtige bei Geburten in Einrichtungen)
  • Buergerliches Gesetzbuch (BGB) — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 1592 Nr. 2, § 1594 Abs. 4, § 1595 Abs. 1 BGB (Anerkennung, Zustimmung); § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1626b Abs. 2, § 1626d BGB (Sorgeerklaerung, Form)

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