Der Anschluss fällt aus, und der Anbieter nennt keinen Termin für die Entstörung.
Wenn etwas nicht läuft
Vertrag, Rechnung & Störung: Ihre Rechte bei Internet und Mobilfunk
Störung melden, Rechnung beanstanden, kündigen oder widerrufen: die Rechte, die das Telekommunikationsrecht Kunden gibt — und wann der Wechsel der bessere Weg ist.
Ihre Lage
Wo hakt es gerade?
Fünf Lagen, auf die das Telekommunikationsrecht antwortet.
- Anschluss totMein Anschluss fällt ausErst selbst prüfen, dann melden: welche Frist für die Entstörung gilt und wann eine Entschädigung entsteht.Frist ansehen
- AbrechnungMeine Rechnung passt nicht zum VertragWelche Posten auf die Rechnung gehören, wie ein Einzelverbindungsnachweis hilft und welche Frist für Einwendungen gilt.Rechnung prüfen
- VertragsendeIch will aus dem VertragLaufzeit, Frist, Widerruf und Sonderkündigung — und was nach der Mindestlaufzeit gilt.Fristen ansehen
- Zu langsamMeine Leitung bleibt dauerhaft hinter dem Vertrag zurückWie Sie die Geschwindigkeit belastbar messen und welche Rechte aus einer dauerhaften Abweichung folgen.Messung nachlesen
- Statt kündigenIch will lieber wechseln als kündigenDer koordinierte Anbieterwechsel: Der neue Anbieter übernimmt die Kündigung, die Unterbrechung bleibt begrenzt.Wechsel ansehen
Zum Nachschlagen
Fristen und Zuständigkeiten
Vier Stellen, an denen die Antwort ausführlich steht.
- Alle Fristen auf einen BlickZwei Tage für die Entstörung, acht Wochen für Einwendungen, vierzehn Tage für den Widerruf.Fristen ansehen
- Anschlüsse und TechnikWelche Anschlussarten es gibt, was sie unterscheidet und wovon die Leistung abhängt.Anschlüsse ansehen
- Für GeschäftskundenVerträge für Betriebe folgen anderen Regeln — der Unternehmensbereich führt sie getrennt.Unternehmensbereich öffnen
- Häufige Fragen zu Vertrag und StörungKurz beantwortet: Textform, Messverfahren, Entschädigung und der Weg über den neuen Anbieter.Fragen ansehen
Zuletzt geprüft: 07.09.2026 · Inhalte und Verlinkungen
Die Ausgangslage
Der Anschluss ist tot, die Rechnung höher als der Vertrag, die Kündigung scheint unmöglich — und die Hotline sagt in jedem Fall etwas anderes. Dabei sind die wichtigsten Fragen gesetzlich geregelt: wie schnell eine Störung behoben sein muss, wie lange ein Vertrag binden darf, wann Sie widerrufen können und wie lange Sie eine Rechnung beanstanden dürfen.
Prüfpunkte
Worauf es bei dieser Entscheidung ankommt
Störung: zwei Tage Frist, dann Entschädigung
Eine gemeldete Störung muss innerhalb von zwei Kalendertagen behoben sein. Dauert es länger, steht Ihnen ab dem Folgetag eine pauschale Entschädigung je Tag zu — ebenso, wenn der Anbieter einen zugesagten Techniktermin versäumt. Die Höhe legt das Telekommunikationsgesetz fest; Meldung, Datum und Ticketnummer sind Ihr Nachweis.
Rechnung: acht Wochen für Einwendungen
Einwendungen gegen eine Rechnung müssen innerhalb von acht Wochen nach Zugang erhoben werden — schriftlich, mit Angabe der beanstandeten Posten. Danach dürfen Verbindungsdaten gelöscht sein, und der Nachweis wird schwer. Ein Einzelverbindungsnachweis lässt sich vorab kostenlos einrichten.
Laufzeit: höchstens 24 Monate, danach ein Monat
Die anfängliche Mindestlaufzeit darf 24 Monate nicht überschreiten. Nach ihrem Ablauf läuft der Vertrag weiter, ist aber jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar — eine stillschweigende Verlängerung um ein weiteres Jahr gibt es nicht mehr.
Widerruf nach Online-, Telefon- oder Haustürabschluss
Wer den Vertrag online, am Telefon oder an der Haustür geschlossen hat, kann ihn 14 Tage lang ohne Begründung widerrufen. Im Ladengeschäft gibt es dieses gesetzliche Recht nicht. Der Widerruf geht in Textform, die Bestätigung gehört in die Unterlagen.
Sonderkündigung: Umzug und zu langsame Leitung
Kann der Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern, ist der Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündbar. Bleibt die Leitung dauerhaft und erheblich unter den vertraglich zugesagten Werten, kann gemindert oder außerordentlich gekündigt werden — nachgewiesen über das Messverfahren der Bundesnetzagentur, nicht über einen beliebigen Geschwindigkeitstest.
Der typische Fehler
Selbst kündigen, obwohl der Anbieterwechsel die bessere Lösung wäre
Typische Anlässe
Wann lohnt sich eine neue Prüfung?
Die Rechnung enthält Posten, die im Vertrag nicht stehen — oder ein Abo, das niemand bestellt hat.
Sie wollen den Vertrag beenden und wissen nicht, ob Laufzeit, Frist oder ein Sonderkündigungsrecht gilt.
Sie haben online bestellt und es sich innerhalb weniger Tage anders überlegt.
Einordnung
Für wen diese Seite gedacht ist
Hier finden Sie Antworten
- Wer eine Störung, eine zu hohe Rechnung oder eine Kündigungsfrage hat und wissen will, was das Gesetz zusichert
- Wer vor dem Anruf bei der Hotline die Fristen und Begriffe kennen will
- Wer überlegt, ob Bleiben, Kündigen oder Wechseln der bessere Weg ist
Hier braucht es mehr als diese Seite
- Ein laufender Streit mit Mahnung, Inkasso oder Sperre — dann hilft die Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur
- Verträge für den Betrieb: Für Selbstständige und Unternehmen gelten manche Kundenschutzregeln nicht oder nur eingeschränkt
- Ein Vertrag, der vor Dezember 2021 geschlossen wurde — die Regeln zur Laufzeit gelten seither, Einzelheiten stehen im Gesetz
Checkliste
Das sollten Sie vorher bereithalten
Diese Angaben schaffen eine belastbare Grundlage für den späteren Vergleich.
- Vertragsunterlagen, Leistungsbeschreibung und die letzte Rechnung bereitlegen
- Bei Störung: Datum, Uhrzeit, Ticketnummer und alle Zusagen des Anbieters notieren
- Bei Rechnung: Zugangsdatum der Rechnung — die Acht-Wochen-Frist läuft ab dann
- Bei Kündigung: Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und Kündigungstermin aus den Unterlagen
- Bei Wechselabsicht: Kündigung dem neuen Anbieter überlassen, Rufnummernmitnahme beauftragen
Ihre Rechte
Was das Gesetz in den drei Lagen zusichert
Die Kundenschutzregeln des Telekommunikationsgesetzes gelten für Verbraucher bei Internet, Festnetz und Mobilfunk. Die Übersicht ordnet ein; im Einzelfall entscheiden Gesetz und Vertrag.
- Störung: Entstörung innerhalb von zwei Kalendertagen nach der Meldung, sonst pauschale Entschädigung je weiterem Tag; Entschädigung auch bei versäumtem Kundendienst- oder Installationstermin
- Rechnung: Einwendungen innerhalb von acht Wochen nach Zugang; Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis; Sperre für Drittanbieterleistungen auf Wunsch
- Laufzeit: anfängliche Mindestlaufzeit höchstens 24 Monate, danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar
- Widerruf: 14 Tage bei Abschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, ohne Begründung
- Wechsel und Umzug: koordinierter Anbieterwechsel mit höchstens einem Arbeitstag Unterbrechung; Vertragsmitnahme beim Umzug oder Kündigung mit einem Monat Frist, wenn der Anbieter am neuen Ort nicht liefert
Typische Fehler
Diese Punkte nicht übersehen
- Zusagen der Hotline gelten wenig — Textform zählt: Störungsmeldung, Einwendung und Kündigung schriftlich, mit Datum
- Die Acht-Wochen-Frist für die Rechnung läuft ab Zugang, nicht ab dem Moment, in dem der Fehler auffällt
- Ein beliebiger Geschwindigkeitstest ist kein Nachweis; für Minderung und Sonderkündigung zählt das Messverfahren der Bundesnetzagentur
- Nach der Mindestlaufzeit sinkt der Preis nicht von allein — der Vertrag läuft zum bisherigen Preis weiter, nur kündbar
Ablauf
So läuft der Vergleich ab
- 01
Lage zuordnen
Störung, Rechnung oder Vertrag? Jede Lage hat eigene Fristen und eine eigene Seite hier; die Zuordnung entscheidet, was Sie als Nächstes tun.
- 02
Unterlagen und Fristen sichern
Ticketnummer, Rechnungsdatum, Vertragsbeginn: Aus diesen drei Angaben ergeben sich die Fristen, die für Sie laufen.
- 03
In Textform handeln
Störung melden, Einwendung erheben oder kündigen — schriftlich, mit Datum, mit Kopie. Eine Zusage am Telefon ist keine Zusage.
- 04
Bleiben, kündigen oder wechseln entscheiden
Ist das Problem gelöst, bleibt der Vertrag. Ist es das nicht, ist der koordinierte Wechsel über den neuen Anbieter meist der ruhigere Weg als die eigene Kündigung.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Gilt das auch für Mobilfunkverträge?
Ja. Laufzeit, Kündigungsfrist, Widerruf und Rechnungseinwendungen gelten für Internet, Festnetz und Mobilfunk gleichermaßen. Die Entstörungsfrist mit Entschädigung ist für Festnetzanschlüsse der klarere Fall; im Mobilfunk ist eine Störung schwerer nachzuweisen, weil Empfang und Netz sich ständig ändern.
Was, wenn der Anbieter die Frist bestreitet?
Dann zählt Ihr Nachweis: die Störungsmeldung mit Datum und Ticketnummer, die Rechnung mit Zugangsdatum, die Kündigung mit Sendenachweis. Hilft das nicht, gibt es die Verbraucherzentralen und das Schlichtungsverfahren der Bundesnetzagentur — beides außergerichtlich.
Kann ich während der Mindestlaufzeit raus?
Ordentlich nicht. Außerordentlich in den gesetzlich geregelten Fällen: Umzug ohne Verfügbarkeit am neuen Ort, dauerhaft erhebliche Abweichung von der zugesagten Geschwindigkeit nach amtlichem Messverfahren, oder wenn der Anbieter den Vertrag einseitig ändert. Alles andere ist Verhandlungssache.
Gilt das auch für Geschäftskunden?
Die Kundenschutzregeln gelten für Verbraucher; ob und wie weit sie für Selbstständige und kleine Unternehmen gelten, hängt von der einzelnen Regel und vom Vertrag ab. Verträge für den Betrieb ordnet der Unternehmensbereich ein — Anschlüsse und Mobilfunk für Unternehmen sind dort heute noch kein eigener Bereich.
Warum gibt es hier keinen Vergleich?
Weil diese Seite eine Hilfe für den laufenden Vertrag ist und kein Verkaufsweg. Wer nach der Klärung wechseln will, findet den gekennzeichneten Vergleich auf den Seiten zu DSL, Glasfaser, Kabel und Handytarifen — mit dem Wechsel, den der neue Anbieter koordiniert.
Transparenz
Verantwortung und Quellen
Die Angaben dieser Seite stützen sich auf folgende Rechtsgrundlagen und Quellen. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Wortlaut dort; wir nennen den Fundort als Text und verlinken nicht auf fremde Anbieter.
- Telekommunikationsgesetz (TKG 2021) — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 58 Abs. 1 bis 3 TKG (Entstoerung, Entschaedigung); § 56 Abs. 1 und 3 TKG; § 67 TKG (Einwendungen gegen Entgeltforderungen, Beanstandungsfrist); § 59 TKG (Anbieterwechsel)
- Bundesnetzagentur — Verbraucherinformationen Telekommunikation — Bundesnetzagentur · bundesnetzagentur.de · Verbraucherinformationen zu Stoerungen und Entstoerung; Verbraucherinformationen zum Anbieterwechsel; Verbraucherinformationen zum Roaming in der EU
- Verbraucherzentrale — Ratgeber Vertraege und Versicherungen — Verbraucherzentrale Bundesverband und Verbraucherzentralen der Laender · verbraucherzentrale.de · Ratgeber Kuendigung von Telekommunikationsvertraegen nach dem TKG 2021; Ratgeber Handyrechnung pruefen und beanstanden
- Buergerliches Gesetzbuch (BGB) — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 312g Abs. 1 BGB (Widerrufsrecht bei ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen und Fernabsatzvertraegen); § 355 Abs. 1 und 2 BGB (Frist, Form)
- Verordnung (EU) 2022/612 ueber das Roaming in oeffentlichen Mobilfunknetzen in der Union — Europaeisches Parlament und Rat der Europaeischen Union · eur-lex.europa.eu · Kapitel II (Roaming zu Inlandspreisen, angemessene Nutzung); Kostenbegrenzung Datenroaming; Schlussbestimmungen (Geltung bis 30.06.2032)

