Themenwelten

Vergleichen

Situationen

Wissen & Ratgeber

Anschluss & Tarif

Internet & Mobilfunk

Anschluss, Verfügbarkeit und Tarif für Zuhause und unterwegs verständlich vergleichen.

Alle Themen dieser Welt ansehen

Schutz & Bedingungen

Versicherungen

Schutz und Bedingungen prüfen, ohne nur auf den Beitrag zu schauen.

Alle Themen dieser Welt ansehen

Direkt zum Werkzeug

Entscheidungen & Lebenssituationen

Kein passender Begriff dabei? Alle Themen ansehen

Die ersten Wochen

Anträge nach der Geburt: von der Geburtsurkunde bis zum Elterngeld, in Reihenfolge

Standesamt, Vaterschaft und Sorge, Krankenkasse, Kindergeld, Elterngeld, Arbeitgeber, Ausweis fürs Baby: welche Anträge nach der Geburt anstehen, in welcher Reihenfolge und mit welchen Unterlagen.

Ihre Lage

Welche Stelle steht bei Ihnen als Nächstes an?

Die Reihenfolge der Behördengänge steht weiter unten. Diese Karten führen zu den Leistungen und Verträgen, die hinter den einzelnen Anträgen stehen.

Zuletzt geprüft: 07.09.2026 · Inhalte und Verlinkungen

Die Ausgangslage

In den ersten Wochen mit dem Baby ist jede Stunde Schlaf kostbar — und genau dann wollen sieben Stellen Formulare. Die meisten davon hängen an einem Papier: der Geburtsurkunde. Wer die Reihenfolge kennt, erledigt alles in zwei Runden; wer sie nicht kennt, stellt Anträge doppelt und wartet auf Nummern, die längst unterwegs sind.

Typische Anlässe

Wann lohnt sich eine neue Prüfung?

01

Das Baby ist da, und Sie wollen die Behördengänge in eine Reihenfolge bringen.

02

Sie sind nicht verheiratet und fragen sich, was für Vaterschaft und Sorgerecht zu tun ist.

03

Die Krankenkasse fragt nach der Anmeldung des Kindes, und Sie wissen nicht, über wen.

04

Eine Reise steht an, und Sie fragen sich, ob das Baby einen eigenen Ausweis braucht.

Checkliste

Das sollten Sie vorher bereithalten

Diese Angaben schaffen eine belastbare Grundlage für den späteren Vergleich.

  • Vor der Geburt: Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung (unverheiratet), Mutterschaftsgeld, Anmeldung der Elternzeit, Unterlagen für Elterngeld und Kindergeld
  • Geburtsurkunden vom Standesamt abgeholt — mehrere Ausfertigungen, darunter die für Elterngeld, Kindergeld und Krankenkasse
  • Kind bei der Krankenkasse eines Elternteils angemeldet; bei gemischt versicherten Eltern vorher geklärt, über wen
  • Kindergeld bei der Familienkasse und Elterngeld bei der Elterngeldstelle beantragt — beide innerhalb der ersten Wochen
  • Arbeitgeber über die Geburt informiert, Elternzeit bestätigt; Haftpflicht und Hausrat auf die Familie angepasst

Typische Fehler

Diese Punkte nicht übersehen

  • Die Namenswahl gehört zur Geburtsanzeige — bei unverheirateten Eltern ohne gemeinsame Sorge bestimmt die Mutter den Nachnamen
  • Fast jeder Antrag verlangt die Steuer-ID; sie kommt ohne Zutun per Post, meist innerhalb weniger Wochen nach der Geburt
  • Wer im Elterngeldantrag Monate falsch verteilt, kann nach dem Bescheid nur eingeschränkt ändern

Ablauf

So läuft der Vergleich ab

  1. 01

    Standesamt: die Geburtsurkunde

    Die Geburt wird innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsorts angezeigt; bei einer Klinik- oder Geburtshausgeburt übernimmt das die Einrichtung, bei einer Hausgeburt die Eltern. Mitzubringen sind die Ausweise, die Geburtsurkunden der Eltern oder die Heiratsurkunde und — bei unverheirateten Eltern — Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung. Das Standesamt stellt mehrere Ausfertigungen aus; die für Elterngeld, Kindergeld und Krankenkasse sind in der Regel gebührenfrei.

  2. 02

    Jugendamt: Vaterschaft und gemeinsame Sorge

    Sind die Eltern nicht verheiratet, wird die Vaterschaft anerkannt, mit Zustimmung der Mutter — beim Jugendamt kostenfrei, auch beim Standesamt oder Notar. Die gemeinsame Sorge entsteht bei unverheirateten Eltern nicht automatisch, sondern durch Sorgeerklärungen beider Eltern. Beides ist vor der Geburt möglich und erspart dem Standesamt später eine Nachbeurkundung. Verheiratete Eltern brauchen nichts davon.

  3. 03

    Krankenkasse: die Familienversicherung

    Das Kind wird bei der gesetzlichen Kasse eines Elternteils beitragsfrei familienversichert; ein kurzes Formular und die Geburtsurkunde genügen. Sind die Eltern gemischt versichert — ein Elternteil privat mit höherem Einkommen —, kann die beitragsfreie Familienversicherung ausgeschlossen sein; das klärt man vor der Geburt mit beiden Versicherungen, nicht danach. Die Kasse verschickt dann die Versichertenkarte des Kindes.

  4. 04

    Familienkasse: das Kindergeld

    Der Antrag geht online oder auf Papier an die Familienkasse, mit den Steuer-Identifikationsnummern von Kind und Elternteil und der Geburtsurkunde. Die Steuer-ID des Kindes wird nach der Anmeldung beim Standesamt automatisch vergeben und kommt per Post — nachreichen ist erlaubt. Rückwirkend wird für sechs Monate gezahlt; wer länger wartet, verliert Monate.

  5. 05

    Elterngeldstelle: das Elterngeld

    Der Antrag geht an die Elterngeldstelle des Bundeslandes, meist online, mit Geburtsurkunde, Einkommensnachweisen und der Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld. Rückwirkend gibt es nur drei Lebensmonate — der Antrag gehört in die ersten Wochen, notfalls unvollständig. Beide Eltern beantragen ihre Monate im selben Antrag.

  6. 06

    Arbeitgeber, Versicherungen, Ausweis

    Der Arbeitgeber braucht die Geburtsurkunde für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Elternzeit; die Anmeldung der Elternzeit des zweiten Elternteils muss sieben Wochen vor deren Beginn vorliegen — bei Beginn am Geburtstag also vor der Geburt, mit dem errechneten Termin. Danach ohne Frist: Privathaftpflicht auf Familientarif, Hausratsumme, Zusatzschutz für das Kind. Für Reisen braucht das Baby einen eigenen Personalausweis oder Reisepass; den Kinderreisepass gibt es seit 2024 nicht mehr.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Was kann ich alles vor der Geburt erledigen?

Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung beim Jugendamt, den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Kasse, die Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber, das Sammeln der Einkommensnachweise und Steuer-Identifikationsnummern, die Klärung der Familienversicherung bei gemischt versicherten Eltern. Nach der Geburt fehlt dann nur die Urkunde.

Braucht das Baby einen eigenen Ausweis?

Für Reisen ja: Seit Anfang 2024 gibt es keinen Kinderreisepass mehr; Kinder brauchen einen eigenen Personalausweis für Reisen innerhalb der EU oder einen Reisepass. Beantragt wird beides beim Bürgeramt mit Geburtsurkunde und biometrischem Foto — das ist auch bei Babys möglich. Ohne Reise hat der Ausweis keine Frist.

Müssen wir das Kind beim Einwohnermeldeamt anmelden?

In der Regel nicht selbst: Das Standesamt meldet die Geburt an die Meldebehörde, die das Kind an der Anschrift der Eltern erfasst und die Steuer-ID veranlasst. Nur bei besonderen Konstellationen — etwa getrennten Wohnsitzen der Eltern — lohnt eine Nachfrage.

In welcher Reihenfolge, wenn die Zeit knapp ist?

Erst Geburtsurkunde, dann Elterngeld, dann Kindergeld, dann Krankenkasse — sortiert nach der Rückwirkung: Beim Elterngeld gehen Monate am schnellsten verloren, beim Kindergeld später, die Familienversicherung wirkt ab Geburt, sobald sie beantragt ist.

Transparenz

Verantwortung und Quellen

Die Angaben dieser Seite stützen sich auf folgende Rechtsgrundlagen und Quellen. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Wortlaut dort; wir nennen den Fundort als Text und verlinken nicht auf fremde Anbieter.

  • Personenstandsgesetz (PStG) — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 18 PStG (Anzeige), § 20 PStG (Anzeigepflichtige bei Geburten in Einrichtungen)
  • Familienportal des Bundes — Informationen zu Elterngeld, Elternzeit, Kindergeld und Mutterschutz — Bundesfamilienministerium · familienportal.de · Nach der Geburt — Geburtsurkunde; Kindergeld; Elterngeld — Antrag; Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht
  • Einkommensteuergesetz (EStG) — Abschnitt X Kindergeld, Freibetraege fuer Kinder — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 62, § 63 und § 32 Abs. 3 und 4 EStG (Anspruch); § 66 EStG (Hoehe); § 67 EStG (Antrag); § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG (Rueckwirkung)
  • Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG) — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 7 Abs. 1 BEEG (Antragstellung, Rueckwirkung)
  • Buergerliches Gesetzbuch (BGB) — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 1592 Nr. 2, § 1594 Abs. 4, § 1595 Abs. 1 BGB (Anerkennung, Zustimmung); § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1626b Abs. 2, § 1626d BGB (Sorgeerklaerung, Form)
  • Sozialgesetzbuch Fuenftes Buch (SGB V) — Gesetzliche Krankenversicherung — Bundesrepublik Deutschland · gesetze-im-internet.de · § 10 SGB V

Im Zusammenhang

Wozu diese Entscheidung gehört

Was ist vor und nach der Geburt zu regeln — Anträge, Geld und Absicherung?