Für Unternehmen · Gewerbestrom
Gewerbestrom und Gas prüfen
Woran erkennen Sie, ob ein Gewerbestromangebot zum Betrieb passt?

Gewerbestrom: Messung, Preisbestandteile und Laufzeit
Strom für den Betrieb ist kein Haushaltstarif in größer, sondern ein eigener Vertragstyp: anders gemessen, anders bepreist, anders gekündigt. Auch die Schutzregeln, die ein privater Vertrag selbstverständlich mitbringt, gelten hier nicht automatisch — wer gewerblich abschließt, tut das als Unternehmer. Diese Seite ordnet die Maßstäbe, an denen sich ein Angebot messen lässt: Verbrauchsprofil, Preisbestandteile, Vertragsform und Fristen.
Entscheidungshilfe vorhanden
Hier bereiten Sie die Auswahl vor — ein Anbieterweg folgt erst, wenn es ihn gibt
Für diesen Bereich gibt es noch keinen bestätigten Anbieterweg. Diese Seite ordnet die Entscheidung, nennt die Prüfkriterien und die sinnvolle Reihenfolge — damit ein Vergleich, wo immer er stattfindet, mit den richtigen Fragen beginnt. Ein Angebot erscheint an dieser Stelle, sobald ein geprüfter Partnerweg besteht; erfunden wird keiner.
Woran sich Angebote messen lassen
Die Prüfkriterien für Gewerbestrom
- Zuerst den eigenen Verbrauch kennen: Bis rund 100.000 Kilowattstunden im Jahr gilt in der Regel das Standardlastprofil, darüber wird der Lastgang gemessen.
- Angebote nur bei gleicher Laufzeit und gleichem Leistungsumfang nebeneinanderlegen — Arbeitspreis, Grundpreis, Netzentgelte, Steuern und Umlagen wirken zusammen.
- Preisanpassungsklauseln lesen: Ein Festpreis mit Weitergaberecht ist etwas anderes als ein über die ganze Laufzeit fester Preis.
- Kündigungsfrist mit Datum in den Kalender nehmen — Gewerbeverträge verlängern sich üblicherweise automatisch, und das Widerrufsrecht des Privatvertrags gilt hier nicht.
Erst das eigene Verbrauchsprofil, dann das Angebot
Wie ein Betrieb abgerechnet wird, entscheidet nicht der Lieferant, sondern die Messung. Bis rund 100.000 Kilowattstunden im Jahr gilt in der Regel das Standardlastprofil, und abgerechnet wird wie bei einem Haushaltstarif: Arbeitspreis je Kilowattstunde, dazu ein Grundpreis. Oberhalb dieser Größenordnung — bei hoher Anschlussleistung auch darunter — wird der Lastgang viertelstündlich gemessen, und die Höchstlast wird zu einer eigenen Preisgröße. Welcher Fall gilt, zeigen Abrechnung und Zähler.
- Jahresverbrauch je Entnahmestelle aus der letzten Abrechnung nehmen, nicht schätzen.
- Messart klären: Standardlastprofil oder registrierende Lastgangmessung.
- Bei Lastgangmessung zusätzlich Höchstlast und Tagesverlauf ansehen — sie gehen in den Preis ein.
Preisbestandteile trennen: was der Lieferant setzt und was nicht
Der Betrag auf der Rechnung entsteht an mehreren Stellen. Arbeitspreis und Grundpreis stammen vom Lieferanten — nur um sie konkurrieren Angebote überhaupt. Netzentgelte und Messstellenentgelt setzt der Netzbetreiber der Region; sie fallen je Standort verschieden aus. Dazu kommen Stromsteuer, Abgaben und Umlagen, die jeder Vertrag trägt — für Unternehmen bestehen dort Entlastungen und Sonderformen, die aber an Voraussetzungen hängen und nie pauschal gelten.
- Arbeitspreis und Grundpreis getrennt betrachten — erst zusammen ergeben sie die Jahressumme.
- Netzentgelte sind standortabhängig: Eine Zahl von einem anderen Standort ist kein Maßstab.
- Angebote netto nebeneinanderlegen — wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, rechnet ohne Umsatzsteuer.
- Mögliche Entlastungen bei Stromsteuer und Netzentgelten erst prüfen, dann einrechnen.
Vertragsform, Laufzeit und Fristen
Gewerbeverträge kennen mehrere Formen: den Festpreis über die Laufzeit, die Tranchenbeschaffung, bei der die Menge in Teilen eingekauft wird, und indexbasierte Verträge, die einem Börsenwert folgen. Jede Form verteilt das Preisrisiko anders; entscheidend ist, wie viel Schwankung ein Betrieb tragen kann. Wichtiger ist oft die Umgebung: Laufzeiten sind häufig länger als im Privatvertrag, die automatische Verlängerung ist üblich, und das Widerrufsrecht der Verbraucher gilt für Unternehmer nicht.
- Preisanpassungsklauseln lesen: Ein Festpreis mit Weitergaberecht ist kein fester Preis.
- Kündigungstermin schon beim Vertragsschluss in den Kalender eintragen, mit Vorlauf.
- Vor der Unterschrift klären, welche Verbraucherrechte als Unternehmer gerade nicht gelten.
Und danach?
Wer Messart und Verbrauchsprofil kennt, die Preisbestandteile trennt und den Kündigungstermin im Kalender führt, liest ein Angebot in wenigen Minuten richtig ein. Direkt angrenzend: das Geschäftskonto, über das die Abschläge laufen, und die Buchhaltung, in der sie als Betriebsausgabe erscheinen.
Der Anlass dahinter
Ich mache mich selbstständig
Diese Entscheidung ist ein Schritt der Gründungs-Journey — dort steht sie im Zusammenhang mit den übrigen Verträgen und Werkzeugen des Starts.
Weiterdenken

